Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose
Pressemitteilung
vom 28. April 2016
Mieterselbstauskünfte – begrenztes Fragerecht des Vermieters
Aus aktuellem Anlass weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Dr. Harald von Bose, darauf hin, dass Vermieter und Verwalter von Wohnraum bei der Mieterauswahl nur solche personenbezogenen Daten erheben dürfen, die zur Durchführung des künftigen Mietvertrags erforderlich sind oder an deren Kenntnis sie ein berechtigtes Interesse haben. Bei der Interessenabwägung muss das Recht des Mietinteressenten auf informationelle Selbstbestimmung Beachtung finden.
Dr. von Bose dazu: „Vielen Vermietern scheint beispielsweise nicht bekannt zu sein, dass sie nach Daten von Personen, die mit dem Mieter in den Wohnraum einziehen, regelmäßig nur dann fragen dürfen, wenn diese Personen auch Mietvertragspartei werden sollen. Fragen nach dem vorherigen Vermieter und dem Grund für den Wohnungswechsel sind ebenso tabu wie das pauschale Einholen einer Einwilligungserklärung für eine Bonitätsabfrage. Werden personenbezogene Daten unzulässigerweise erhoben oder auch gespeichert, können verwaltungsrechtliche Anordnungen oder die Verhängung von Bußgeldern die Folge sein.“
Welche Fragen gestellt werden dürfen, bestimmt sich danach, in welcher Phase sich das Auswahlverfahren befindet. Je konkreter die Vertragsverhandlungen werden, desto mehr Daten darf der Vermieter erheben. So sind beispielsweise detailliert ausgefüllte Fragebögen nicht bereits vor der ersten Wohnungsbesichtigung erforderlich, sondern erst, wenn ein Interessent eine konkrete Wohnung anmieten möchte. Nachweise zu den Angaben über die Einkommensverhältnisse und ggf. eine (eingeschränkte) Bonitätsauskunft von einer Auskunftei benötigt der Vermieter erst, wenn er sich für einen bestimmten Interessenten entschieden hat, und dann auch nur von diesem Interessenten.
In keinem Fall zulässig sind Fragen nach Heiratsabsichten, Schwangerschaften und Kinderwünschen oder nach Mitgliedschaften in Parteien und Mietvereinen. Auch nach Vorstrafen darf grundsätzlich nicht gefragt werden. Eine pauschale Abfrage der Merkmale Religion, Rasse und ethnische Herkunft ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässig. Da die Staatsangehörigkeit auf diese Merkmale hindeuten kann, darf ein Vermieter danach ebenfalls nur in seltenen Ausnahmefällen fragen (Näheres auch unter http://lsaurl.de/OHMietSelbstauskunft). Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden.
Im Übrigen hilft in der Regel auch eine Einwilligung des Mietinteressenten in die Datenerhebung nicht weiter. Denn wird der Abschluss des Mietvertrags hiervon abhängig gemacht, entsteht eine Drucksituation, in welcher keine freiwillige Erklärung im Sinne des § 4a Abs. 1 BDSG zustande kommt.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz prüft derzeit stichprobenartig den Umgang von Vermietern in Sachsen-Anhalt mit personenbezogenen Daten von Mietinteressenten. Bestehen Zweifel, ob Interessenten auf einzelne Fragen antworten müssen, steht der Landesbeauftragte für den Datenschutz gern beratend zur Verfügung.
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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose
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