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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 8. März 2010

Vereinbarkeit des Datenschutzes mit den Kontrollkompetenzen des Stadtrates bei einem anonymisierten Prüfungsbericht ("Schwarze Seiten von Löbejün")

Von einem Mitglied der Fraktion der "Initiative Bürger für Löbejün" war der Landesbeauftragte um Prüfung gebeten worden, ob sich die in einem Bericht des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des damaligen Landkreises Saalkreis (heute Landkreis Saalekreis) über die überörtliche Prüfung von Baumaßnahmen der Stadt Löbejün vorgenommenen Schwärzungen mit dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (DSG-LSA) vereinbaren ließen. Dabei wurde angedeutet, dass die Schwärzungen unbefugt von Mitarbeitern der Verwaltung vorgenommen worden sein könnten, möglicherweise um unter dem Vorwand des Datenschutzes die Kontrollkompetenzen des Stadtrats zu beschneiden. Ferner wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Stadtrat angesichts der Schwärzungen noch seinen Prüf- und Kontrollpflichten nach der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) nachkommen könne.

Im Rahmen seiner Prüfung ist der Landesbeauftragte zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorgehen der Stadt Löbejün bzw. ihres Bürgermeisters, Herrn Madl, unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht unzulässig war. Vielmehr hat das gem. § 126 Abs.1, Abs. 3 GO LSA für den Inhalt und die Form des Prüfungsberichts verantwortliche Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreis Saalkreis die Übergabe eines anonymisierten Prüfungsberichts offensichtlich für ausreichend gehalten, damit der Stadtrat seinen Prüf- und Kontrollpflichten nach der GO LSA, insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der überörtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 5 GO LSA, nachkommen konnte. Das von § 126 GO LSA vorgesehene Verfahren  wurde nach den Erkenntnissen des Landesbeauftragten eingehalten, denn die Schwärzungen wurden von dem Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt selbst bzw. mit seiner Zustimmung von dem Bürgermeister der Stadt Löbejün vorgenommen. Dass damit dem in § 1 Abs. 1 genannten Ziel des DSG-LSA, den Einzelnen vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu schützen, in besonders auffälliger Weise Rechnung getragen wurde, liegt auf der Hand. "Ich konnte aber nicht feststellen, dass dies bewusst zur Beschneidung der Kontrollkompetenzen des Stadtrats geschehen wäre", sagte Dr. Harald von Bose. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis hat im Übrigen mitgeteilt, dass die Anonymisierung von Prüfungsberichten in der Praxis zumindest nicht unüblich sei. Die in dem Prüfungsbericht im Einzelnen aufgeführten Prüfungspunkte und -ergebnisse waren nicht Gegenstand der datenschutzrechtlichen Bewertung des Vorgangs.

Die Frage, ob die Vorgehensweise der für die überörtliche Prüfung zuständigen Behörde im Hinblick auf die Gewährleistung der Informationsrechte und Kontrollbefugnisse des Stadtrats auch einer kommunalrechtlichen Überprüfung standhält, weist zwar einen datenschutzrechtlichen Bezug auf, sie fällt jedoch schwerpunktmäßig in den Zuständigkeitsbereich der Kommunalaufsicht.

Allgemein weist der Landesbeauftragte darauf hin, dass die GO LSA verschiedene Möglichkeiten kennt, um die Auskunfts- und Kontrollrechte der Gemeinderäte datenschutzkonform zu gewährleisten. Werden in einem Prüfungsbericht Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann die Preisgabe personenbezogener Daten im Einzelfall erforderlich sein, um den Vorgang aufzuklären. Hier kann der Datenschutz durch entsprechende Schutzvorkehrungen, z.B. durch die Beschränkung der Einsicht auf die zur Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Behandlung des Berichts in nicht öffentlicher Sitzung und die damit einhergehende Pflicht eines Gemeinderats zur Verschwiegenheit nach der GO LSA, gewährleistet werden. Ferner ist auf die Informationsrechte der Gemeinderäte (Anfragen und Akteneinsicht) sowie die Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters zu verweisen.

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

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