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Informationen zur Datenverarbeitung

Allgemeine Hinweise

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) und Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erfüllt gegenüber allen öffentlichen Stellen die Aufgaben aus Art. 57 der Datenschutz-Grundverordnung. Dazu stehen ihm die Befugnisse aus Art. 58 der Datenschutz-Grundverordnung zu (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSAG LSA).

Auch außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679, wie etwa im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 und im Bereich nationalen Rechts, erfüllt er gegenüber den öffentlichen Stellen diese Aufgaben (§ 23 Abs. 2 DSAG LSA).

Für den Bereich der nicht-öffentlichen Stellen ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 23 Abs. 4 DSAG LSA i. V. m. § 40  BDSG).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt nach § 12 Abs. 2 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt verletzt sieht, kann sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, § 12 Abs. 1 IZG LSA.

Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten

(gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO)

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Herr Albert Cohaus als Vertreter im Amt
Otto-von-Guericke-Straße 34a
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 81803 10
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

(gem. Art. 37 Abs. 1 lit. a DS-GVO)

Dr. Michael Glage
Otto-von-Guericke-Straße 34a
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 81803 18
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de

Zwecke der Verarbeitung

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Landesbeauftragten dient der Erfüllung der oben dargestellten Aufgaben. Dies betrifft insbesondere die Überwachung der Anwendung der DS-GVO und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Untersuchung von Gegenständen von Beschwerden.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Zur Erfüllung seiner oben dargestellten Aufgaben verarbeitet der Landesbeauftragte personenbezogene Daten, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu den Aufgaben aus den o. g. Vorschriften verwendet. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind im Rahmen der Vorgaben der DS-GVO, insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und 3 DS-GVO, die Verarbeitungsbefugnisse des § 4 DSAG LSA, sowie ggf. die Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO).

Art der Daten

Vorrangig werden bei Eingaben in Abhängigkeit vom Gegenstand des Vorgangs Kontaktdaten der Eingebenden und der Verantwortlichen, die die kritisierte Verarbeitung vornehmen, betroffen sein. Weiter werden die personenbezogenen Daten von Betroffenen erfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Beschwerdevorgangs stehen. Auch bei anlasslosen Überprüfungen werden vorrangig die Kontaktdaten der Verantwortlichen, der Datenschutzbeauftragten und die personenbezogenen Daten von Dritten erfasst, die im Zusammenhang mit den überprüften Vorgängen stehen, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist.

Empfänger von Daten

Insbesondere im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden kann es erforderlich werden, diejenigen zu kontaktieren, die als Verantwortliche in der Beschwerde bezeichnet sind oder über den Gegenstand der Beschwerde Angaben zur Sachverhaltsaufklärung machen können. In diesem Rahmen kann es für eine sachgerechte Recherche und Bearbeitung erforderlich sein, personenbezogenen Daten, insbesondere des Beschwerdeführers, an die jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen (z. B. Einrichtungen, Behörden) zu übermitteln (ggf. Hinweis im Optionsfeld, falls dies nicht gewünscht ist!). Als Empfängerkategorien kommen insbesondere andere Datenschutzaufsichtsbehörden, Behörden des Landes Sachsen-Anhalt, kommunale Behörden in Sachsen-Anhalt, Gerichte (z. B. in Bezug auf Bußgeldverfahren) sowie in Vorgänge einbezogene private Unternehmen in Betracht.

Speicherdauer

Der Landesbeauftragte speichert personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO) nur so lange, wie dies für die zuvor dargestellten Zwecke jeweils erforderlich ist. Für Beschwerdevorgänge ist generell eine Aufbewahrungsfrist in Anlehnung an § 17 Abs. 1 b) bb) AktO LSA von 5 Jahren vorgesehen. Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem der Vorgang abgeschlossen wird.

Rechte der Betroffenen

In Bezug auf die Datenverarbeitung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt stehen den Betroffenen verschiedene Rechte, insbesondere aus den Artikeln 15 ff. DS-GVO zu.

Gemäß Art. 15 DS-GVO besteht für die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die zu ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie u. a. zu Herkunft, Speicherdauer und Empfängern. Das Auskunftsrecht kann im Rahmen des Art. 23 DS-GVO gesetzlich eingeschränkt sein (s. § 11 DSAG LSA).
Gemäß Art. 16 DS-GVO kann die betroffene Person bei der Verarbeitung nicht (mehr) richtiger personenbezogener Daten Berichtigung oder Vervollständigung verlangen.
Gemäß Art. 17 DS-GVO kann die betroffene Person die Löschung verlangen, u. a. wenn die Daten nicht mehr zur Zweckerfüllung (Erledigung der Aufgaben des Landesbeauftragten) erforderlich sind, die Einwilligung widerrufen ist oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt.
Gemäß Art. 18 DS-GVO hat die betroffene Person unter den dort genannten Bedingungen (u. a. Richtigkeit bestritten, Verarbeitung unrechtmäßig, Widerspruch gemäß Art. 21 DS-GVO) die Möglichkeit, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.
Art. 21 DS-GVO gewährt das Recht, unter Darlegung einer besonderen Situation auch gegen grundsätzlich rechtmäßige Verarbeitungen jederzeit Widerspruch einzulegen. Eine Verarbeitung setzt dann den Nachweis zwingender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung voraus.
Ist eine Einwilligung Rechtsgrundlage der Verarbeitung des Landesbeauftragten, besteht für die betroffene Person das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
 
Zudem steht der betroffenen Person offen, sich beim Landesbeauftragten zu beschweren, wenn sie der Auffassung ist, dass seine Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Wenden Sie sich hierzu bitte an den behördlichen Datenschutzbeauftragten (siehe oben).
 
Gemäß Art. 14 DS-GVO erfolgt bei notwendigen Erhebungen von personenbezogenen Daten bei anderen Stellen oder Personen als der betroffenen Person ein individueller Hinweis, soweit nicht die Informationspflicht im Einzelfall keine Anwendung findet (s. Art. 14 Abs. 5 DS-GVO, § 10 DSAG LSA). _______________________

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