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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 23. April 2008

Praxis der Müllentsorgung im Salzlandkreis verstößt nicht gegen den Datenschutz

Mehrere Personen (u.a. der Bundestagsabgeordnete Jan Korte) hatten sich mit der Sorge an den Landesbeauftragten für den Datenschutz gewandt, die Regelung in der neuen Abfallentsorgungssatzung des Salzlandkreises, mittels Banderolen auf den Mülltonnen die zulässige Müllmenge anzuzeigen, offenbare, wie viele Personen in einem Haushalt leben und verstoße damit gegen den Datenschutz.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt hat umgehend eine ausführliche Stellungnahme des Landkreises eingeholt. Er hat Verständnis für die in der Bevölkerung geäußerten Sicherheitsbedenken, insbesondere bei Einpersonenhaushalten, musste aber nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes feststellen, dass es sich dabei weniger um ein datenschutzrechtliches Problem handelt.

Gegen die Praxis des Salzlandkreises bestehen keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken.
Befinden sich auf dem Müllbehälter mehrere Kennzeichen, ist daraus kein Rückschluss auf Einzelne möglich. Ist nur eine Kennzeichnung vorhanden, so kann es sich bei dem zugehörigen Haushalt um einen Einpersonenhaushalt handeln, muss es aber nicht. Allerdings lässt sich dieser Umstand in vergleichbarer Art und Weise bereits aus anderen allgemein zugänglichen Quellen erschließen. Es handelt sich hier um ein sogenanntes allgemein zugängliches personenbezogenes Datum.
Der Gesetzgeber hat im Landesdatenschutzgesetz festgelegt, dass öffentliche Stellen bei Verwendung allgemein zugänglicher personenbezogener Daten den Einzelnen nur dann in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, wenn der Verwendung solcher Daten zu einem anderen Zweck ein offensichtlich überwiegendes Interesse des Betroffenen entgegensteht (§ 10 Abs. 2 Nr. 5). 

Zweck der Kennzeichnung auf den Tonnen ist die schnelle Erkennbarkeit der zulässigen Abfallmenge durch die Mitarbeiter der Abfallentsorgung. Nur für den kurzen Zeitraum am Entsorgungstag könnte die Erkennbarkeit der Banderole dem Landkreis zugerechnet werden. Für die überwiegende Zeit liegt es in der Hand betroffener Entsorgungspflichtiger, die Wahrnehmbarkeit der Mülltonnenkennzeichnung zu unterbinden. Zudem ist der Abfallentsorgungssatzung zu entnehmen, dass Betroffenen die Möglichkeit offen steht, für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke die Nutzung eines oder mehrerer gemeinsamer Behälter zu beantragen.
In Anbetracht dieser Sachlage kann von einem offensichtlich überwiegenden Interesse Betroffener nicht ausgegangen werden.
Um den Sicherheitsbedürfnissen in der Bevölkerung Rechnung zu tragen, bleibt es dem Landkreis jedoch datenschutzrechtlich unbenommen, die Gebühren anders zu berechnen und z.B. nicht mehr zwischen Ein- und Zweipersonenhaushalten zu differenzieren oder die Gebühren nach Müllgewicht zu bestimmen. Auch das kürzlich bekannt gewordene Vorhaben, nur noch tatsächlich geleerte Tonnen elektronisch zu erfassen (einfaches Ident-System), könnte Sicherheitsbedürfnissen und datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

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