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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 28. Oktober 2014

Vorsicht Dashcam!

Die Dashcam, also die Kamera auf dem Armaturenbrett eines Autos, scheint in Deutschland Konjunktur zu haben. Sie sieht, was der Fahrer sieht – und zeichnet es auf. Im Internet sind beispielsweise Dashcam-Aufnahmen von spektakulären Ereignissen zu sehen. Die Elektronikmärkte nutzen diesen Hype und bewerben ihre Dashcams aktiv. Jedoch warnt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Harald von Bose, da durch Verwendung von Dashcams regelmäßig auch Verkehrsteilnehmer erfasst werden: Autofahrer, Beifahrer, Fußgänger, Radfahrer; und auch Kennzeichen anderer Fahrzeuge.

Meistens wird mit Dashcams der Zweck verfolgt, einen möglichen Unfallhergang zu dokumentieren und die Aufnahmen der Polizei oder dem Gericht zu übergeben. Vor diesem Hintergrund verstößt die  permanente Überwachung des Straßenverkehrs mithilfe einer Dashcam jedoch gegen den Datenschutz. Dies stellte bereits der Düsseldorfer Kreis in einem Beschluss vom Frühjahr 2014 fest. Dr. von Bose: „Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht zu vereinbaren, dass über einen langen Zeitraum Verkehrsteilnehmer für den Zweck abgelichtet werden, dass irgendwann einmal ein Unfall passiert.“ Wer glaubt, mit den Aufnahmen einer Dashcam z. B. in einem Zivilprozess ein Beweismittel gegen einen Unfallgegner in der Hand zu haben, kann sich täuschen: Das Amtsgericht München hat erst im August 2014 entschieden, dass die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel nicht zulässig sind, da schutzwürdige Interessen der Gefilmten überwiegen (Pressemitteilung des Amtsgerichts München 35/14 v. 14.08.2014).

Datenschutzrechtlich besonders problematisch wäre, wenn solche Aufnahmen von Dashcams ins Internet gestellt würden. Ohne Einwilligung der Abgelichteten könnte dies sogar einen Straftatbestand erfüllen.

Dr. von Boses Fazit: „Dashcams – lieber nicht!“

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

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