Menu
menu

Ar­ti­kel 42 - Un­ab­hän­gig­keit

(1)    Jeder Mit­glied­staat sieht vor, dass jede Auf­sichts­be­hör­de bei der Er­fül­lung ihrer Auf­ga­ben und der Aus­übung ihrer Be­fug­nis­se gemäß die­ser Richt­li­nie völ­lig un­ab­hän­gig han­delt.

(2)    Die Mit­glied­staa­ten sehen vor, dass das Mit­glied oder die Mit­glie­der ihrer Auf­sichts­be­hör­den bei der Er­fül­lung ihrer Auf­ga­ben und der Aus­übung ihrer Be­fug­nis­se gemäß die­ser Richt­li­nie weder di­rek­ter noch in­di­rek­ter Be­ein­flus­sung von außen un­ter­lie­gen und dass sie weder um Wei­sung er­su­chen noch Wei­sun­gen ent­ge­gen­neh­men.

(3)    Die Mit­glie­der der Auf­sichts­be­hör­den der Mit­glied­staa­ten sehen von allen mit den Auf­ga­ben ihres Amts nicht zu ver­ein­ba­ren­den Hand­lun­gen ab und üben wäh­rend ihrer Amts­zeit keine an­de­re mit ihrem Amt nicht zu ver­ein­ba­ren­de ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Tä­tig­keit aus.

(4)    Jeder Mit­glied­staat stellt si­cher, dass jede Auf­sichts­be­hör­de mit den per­so­nel­len, tech­ni­schen und fi­nan­zi­el­len Res­sour­cen, Räum­lich­kei­ten und In­fra­struk­tu­ren aus­ge­stat­tet wird, die sie be­nö­tigt, um ihre Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se auch im Rah­men der Amts­hil­fe, Zu­sam­men­ar­beit und Mit­wir­kung im Aus­schuss ef­fek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen.

(5)    Jeder Mit­glied­staat stellt si­cher, dass jede Auf­sichts­be­hör­de ihre ei­ge­nes Per­so­nal aus­wählt und hat, das aus­schließ­lich der Lei­tung des Mit­glieds oder der Mit­glie­der der be­tref­fen­den Auf­sichts­be­hör­de un­ter­steht.

(6)    Jeder Mit­glied­staat stellt si­cher, dass jede Auf­sichts­be­hör­de einer Fi­nanz­kon­trol­le un­ter­liegt, die ihre Un­ab­hän­gig­keit nicht be­ein­träch­tigt, und dass sie über ei­ge­ne, öf­fent­li­che, jähr­li­che Haus­halts­plä­ne ver­fügt, die Teil des ge­sam­ten Staats­haus­halts oder na­tio­na­len Haus­halts sein kön­nen.

Ar­ti­kel 41          In­halt          Ar­ti­kel 43