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Ar­ti­kel 22 - In­kraft­tre­ten

Diese Richt­li­nie tritt am zwan­zigs­ten Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Eu­ro­päi­schen Union in Kraft.

Diese Richt­li­nie ist gemäß den Ver­trä­gen an die Mit­glied­staa­ten ge­rich­tet.

 

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