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Artikel 12 - Informationspflicht, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Wurden die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so hat der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person bei Beginn der Speicherung personenbezogener Daten oder im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten zumindest die nachstehenden Informationen zu erteilen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen,

b) Zwecke der Verarbeitung,

c) die Datenkategorien, die verarbeitet werden,

d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,

e) das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,

f) weitere Informationen wie

i) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind,

ii) die zeitliche Begrenzung der Speicherung der Daten,

iii) das Recht, sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden,

iv) die Herkunft der Daten, außer wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche diese aufgrund der beruflichen Geheimhaltungspflicht nicht offen legen kann,

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sieht das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft nach Konsultierung des Europäischen Datenschutzbeauftragten geeignete Garantien vor.

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