Menu
menu

Artikel 9 - Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sind und die nicht der Richtlinie 95/46/EG unterworfen sind

(1) Personenbezogene Daten werden an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sind und die nicht den aufgrund der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, nur übermittelt, wenn ein angemessenes Schutzniveau in dem Land des Empfängers oder innerhalb der empfangenden internationalen Organisation gewährleistet ist und diese Übermittlung ausschließlich die Wahrnehmung von Aufgaben ermöglichen soll, die in die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen.

(2) Die Angemessenheit des von dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus ist anhand aller Umstände einer Datenübermittlung oder einer Reihe von Datenübermittlungen zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Art der Daten, der Zweck und die Dauer des geplanten Verarbeitungsvorgangs oder der geplanten Verarbeitungsvorgänge, das Drittland oder die internationale Organisation der Endbestimmung, die in dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsvorschriften sowie die in diesem Land oder in dieser internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Fälle, in denen das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation ihres Erachtens kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die in Absatz 3 genannten Fälle.

(5) Die Kommission stellt gemäß Artikel 25 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 95/46/EG fest, ob ein Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder nicht, und die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Entscheidungen der Kommission nachzukommen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft personenbezogene Daten übermitteln, sofern

a) die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung zu der geplanten Übermittlung gegeben hat, oder

b) die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist, oder

c) die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und einem Dritten geschlossen wird, oder

d) die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, oder

e) die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, oder

f)  die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die im Gemeinschaftsrecht für die Einsichtnahme festgelegten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten nach einem Drittland oder an eine internationale Organisation genehmigen, die kein angemessenes Schutzniveau im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleisten, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet; diese Garantien können sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben.

(8) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über alle Kategorien von Fällen, in denen sie die Absätze 6 und 7 angewendet haben.

Artikel 8           Inhalt           Artikel 10