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Ar­ti­kel 54 - Er­rich­tung der Auf­sichts­be­hör­de

(1)    Jeder Mit­glied­staat sieht durch Rechts­vor­schrif­ten Fol­gen­des vor:

a)    die Er­rich­tung jeder Auf­sichts­be­hör­de;

b)    die er­for­der­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen und sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Er­nen­nung zum Mit­glied jeder Auf­sichts­be­hör­de;

c)    die Vor­schrif­ten und Ver­fah­ren für die Er­nen­nung des Mit­glieds oder der Mit­glie­der jeder Auf­sichts­be­hör­de;

d)    die Amts­zeit des Mit­glieds oder der Mit­glie­der jeder Auf­sichts­be­hör­de von min­des­tens vier Jah­ren; dies gilt nicht für die erste Amts­zeit nach 24. Mai 2016, die für einen Teil der Mit­glie­der kür­zer sein kann, wenn eine zeit­lich ver­setz­te Er­nen­nung zur Wah­rung der Un­ab­hän­gig­keit der Auf­sichts­be­hör­de not­wen­dig ist;

e)    die Frage, ob und — wenn ja — wie oft das Mit­glied oder die Mit­glie­der jeder Auf­sichts­be­hör­de wie­der­ernannt wer­den kön­nen;

f)    die Be­din­gun­gen im Hin­blick auf die Pflich­ten des Mit­glieds oder der Mit­glie­der und der Be­diens­te­ten jeder Auf­sichts­be­hör­de, die Ver­bo­te von Hand­lun­gen, be­ruf­li­chen Tä­tig­kei­ten und Ver­gü­tun­gen wäh­rend und nach der Amts­zeit, die mit die­sen Pflich­ten un­ver­ein­bar sind, und die Re­geln für die Be­en­di­gung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses.

(2)    Das Mit­glied oder die Mit­glie­der und die Be­diens­te­ten jeder Auf­sichts­be­hör­de sind gemäß dem Uni­ons­recht oder dem Recht der Mit­glied­staa­ten so­wohl wäh­rend ihrer Amts- be­zie­hungs­wei­se Dienst­zeit als auch nach deren Be­en­di­gung ver­pflich­tet, über alle ver­trau­li­chen In­for­ma­tio­nen, die ihnen bei der Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben oder der Aus­übung ihrer Be­fug­nis­se be­kannt ge­wor­den sind, Ver­schwie­gen­heit zu wah­ren. Wäh­rend die­ser Amts- be­zie­hungs­wei­se Dienst­zeit gilt diese Ver­schwie­gen­heits­pflicht ins­be­son­de­re für die von na­tür­li­chen Per­so­nen ge­mel­de­ten Ver­stö­ßen gegen diese Ver­ord­nung.

 

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