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Auszug aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 08.12. 2000

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
 
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
 
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

 
Erläuterung: Dieser Artikel stützt sich auf Art. 286 EG-Vertrag und auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie auf Art. 8 EMRK und das Übereinkommen des Europarates vom 28.01.1981 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wird nach Maßgabe der genannten Richtlinie ausgeübt und kann gem. den Bedingungen nach Art. 52 Charta eingeschränkt werden.