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Artikel 21 - Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1)    Es steht den Mitgliedstaaten frei, am 24. Mai 2016 geltende bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen untereinander über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden auch weiterhin anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(2)    Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften.

(3)    Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten.

 

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