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Artikel 11 - Informationspflicht bei Erhebung von Daten bei der betroffenen Person

(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss dafür sorgen, dass eine Person, bei der sie betreffende Daten erhoben werden, zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen,

b) Zwecke der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind,

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten,

d) Hinweis darauf, ob die Beantwortung der Fragen obligatorisch oder freiwillig ist, sowie mögliche Folgen einer unterlassenen Beantwortung,

e) das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,

f) weitere Informationen wie

i) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind,

ii) die zeitliche Begrenzung der Speicherung der Daten,

iii) das Recht, sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden,

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Erteilung der Informationen, mit Ausnahme der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und d), vollständig oder teilweise zurückgestellt werden, solange dies für statistische Zwecke erforderlich ist. Die Informationen müssen erteilt werden, sobald der Grund, aus dem sie zurückgehalten wurden, nicht mehr besteht.

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