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Leitlinien des EDSA zur Berechnung von Geldbußen gemäß der DS-GVO

Der EDSA verabschiedete am 24.05.2023 die Leitlinien zur Berechnung von Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO - Version 2.0 (Guidelines 04/2022 on the calculation of administrative fines under the GDPR). Vorausgegangen war eine mehrjährige Vorbereitung und Entwicklung der Leitlinien durch die noch von der Art. 29-Datenschutzgruppe eigens dafür eingerichteten Taskforce Fining Guidelines. Die Leitlinien, mit denen der EDSA seinem Auftrag aus Art. 70 Abs. 1 lit. k) DS-GVO nachkommt, soll die Methodik der Aufsichtsbehörden zur Berechnung der Höhe der Bußgelder in der EU sowie dem EWR harmonisieren. Die Leitlinien ergänzen die bereits bestehenden „Leitlinien für die Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ (WP 253), mit denen sich die Aufsichtsbehörden auf die Grundsätze und eine einheitliche Auslegung der Bewertungskriterien nach Art. 83 Abs. 2 DS-GVO verständigt haben. Am 12.05.2022 nahm der EDSA die Version 1.0 für die öffentliche Konsultation an. Diese wird nun durch die Version 2.0 ersetzt. Perspektivisch werden die Leitlinien das von der DSK verabschiedete Bußgeldkonzept ablösen.

Die Leitlinie zeigt eine Methodik zur Bußgeldberechnung in fünf Schritten auf. Dabei lässt sie den Aufsichtsbehörden auch noch hinreichende Flexibilität, um eine verhältnismäßige Sanktionierung von Verstößen gegen die DS-GVO zu ermöglichen. Im ersten Schritt ist die Konkurrenz ggf. mehrerer Taten zu bestimmen. Im zweiten Schritt erfolgt anhand der Schwere der Tat und des Jahresumsatzes des Unternehmens die Festlegung eines Ausgangswertes für die weitere Berechnung der Geldbuße. Im dritten Schritt werden weitere mildernde und erschwerende Umstände berücksichtigt. Im vierten Schritt ist die Geldbuße unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstbetrages ggf. anzupassen. Im fünften Schritt sind weitere Anpassungen infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls möglich, um eine wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldbuße sicherzustellen.