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Beschwerde

Das Formular gilt für Beschwerden über mögliche Verstöße im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) oder § 16 Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSUG LSA).

Bevor Sie das Formular ausfüllen, lesen Sie bitte die folgenden Hinweise und Empfehlungen, wie Sie zur Beschleunigung Ihres Anliegens beitragen können. 

Sie möchten einen Datenschutzverstoß melden und meinen, Ihre personenbezogenen Daten sind davon NICHT BETROFFEN (Eingabe):

Nutzen Sie dafür bitte das Kontaktformular
Die Landesbeauftragte geht der Angelegenheit nach. Da Ihre Daten nicht betroffen sind, haben Sie nach der DS-GVO keinen Anspruch auf Informationen zum Verfahrensstand und Ergebnis der Prüfung. 

Sie möchten einen Datenschutzverstoß melden und meinen, Ihre personenbezogenen Daten SIND davon BETROFFEN (formale Beschwerde):

Die Landesbeauftragte prüft ihre Zuständigkeit und, ob ein Datenschutzverstoß vorliegen könnte. Dazu ergeben sich folgende Fragen:

  1. Hat der Verantwortliche seinen Sitz in Sachsen-Anhalt?

    Die Landesbeauftragte ist örtlich zuständig, wenn der Verantwortliche seinen Sitz - im Falle eines Unternehmens seine (Haupt-)Niederlassung oder im Falle einer Privatperson den Wohnsitz - in Sachsen-Anhalt hat.
     
  2. Hat der Verantwortliche seinen Sitz nicht in Sachsen-Anhalt oder Sie wissen es nicht?

    Sollte der Verantwortliche seinen Sitz in einem anderen Bundesland haben oder ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und der Informationsfreiheit (u. a. für Bundesbehörden und Telekommunikation) zuständig, können Sie sich zur Beschleunigung Ihres Anliegens direkt an die örtlich oder sachlich zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.

    Ansonsten gibt die Landesbeauftragte Ihre Beschwerde an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde in Deutschland ab. Zur Beschleunigung Ihres Anliegens können Sie bereits vorab im Freitext des Formulars angeben, dass Sie mit einer Abgabe einverstanden sind. 
     
  3. Haben Sie sich bereits selbst an den Verantwortlichen gewandt und Ihr datenschutzrechtliches Anliegen dort geltend gemacht?

    Die Landesbeauftragte wendet sich an den Verantwortlichen, wenn Ihre Beschwerde plausibel einen Datenschutzverstoß erkennen lässt. Der Verantwortliche ist zur Zusammenarbeit verpflichtet. 

    Aber: Ihre Betroffenenrechte (wie z. B. das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung von Daten oder Werbewiderspruch) nach der DS-GVO (bzw. dem DSUG-LSA) können Sie nur selbst und zwar jederzeit gegenüber Verantwortlichen geltend machen. Die Landesbeauftragte macht diese Rechte nicht stellvertretend für Sie geltend. 

    Informationen dazu finden Sie in diesem Faltblatt. Verantwortliche Unternehmen bieten auf ihren Webseiten oft die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten an, der Ihnen weiterhelfen sollte. 

    Wenn Sie Ihr Anliegen auf diese Weise nicht zufriedenstellend klären können oder Sie sonstige Nachteile befürchten, können Sie jederzeit das Beschwerdeformular ausfüllen.
     
  4. Haben Sie Unterlagen oder andere Nachweise für den Datenschutzverstoß bereitliegen, um sie der Landesbeauftragten zur Verfügung zu stellen?

    Zur Beschleunigung Ihres Anliegens sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen, wenn vorhanden:

    - Kopien des gesamten relevanten Schriftwechsels mit dem Verantwortlichen
    - Kopien von Werbenachrichten
    - Fotos, Screenshots
    - bei mündlichen Kontakten: Gesprächsnotizen, Angaben zu Zeuginnen und Zeugen
    - ggf. eine Vollmacht der betroffenen Person

    Diese Unterlagen können Sie per verschlüsseltem Upload oder per Post einreichen. Wenn Sie einen Upload-Link erhalten möchten, können Sie dies im Freitext des Formulars angeben.
     
  5. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihr Name oder andere Sie identifizierende Angaben gegenüber dem Verantwortlichen benannt werden?

    Ihren Namen oder andere identifizierende Angaben (z. B. als der Nachbar, der ehemaligen Mitarbeiterin) wird die Landesbeauftragte dem Verantwortlichen nur nennen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und Sie damit einverstanden sind. Falls Sie das Nennen Ihres Namens gegenüber dem Verantwortlichen nicht wünschen, können Sie dies im Formular ablehnen. Möglicherweise kann dann eine Kontrolle nicht oder nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. 
     
  6. Was tun bei einer Überwachungskamera auf einem Privatgrundstück?

    Fühlen Sie sich durch eine Überwachungskamera auf einem Privatgrundstück in Ihrer Nachbarschaft gestört? Die Landesbeauftragte kann Ihnen in diesen Fällen nur eingeschränkt helfen. Häufig können Sie mithilfe des Zivilrechts mehr erreichen als die Landesbeauftragte (s. u.).
     
    1. Wenn die Überwachungskamera ausschließlich das eigene Privatgrundstück des Verantwortlichen erfasst, ist häufig die DS-GVO nicht anwendbar.
       
    2. Wenn die Überwachungskamera fremde Privatgrundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft des Verantwortlichen erfasst, ist der Nachweis eines Datenschutzverstoßes sehr schwierig.

      Handelt es sich beispielsweise um Kameraattrappen oder deaktivierte Videokameras, findet die DS-GVO keine Anwendung. Wenn die Überwachungskamera aktiv ist, könnte der Betrieb ein Datenschutzverstoß sein. Die Landesbeauftragte kann Maßnahmen zur Deaktivierung der Videokamera gegenüber dem Verantwortlichen verhängen. Sie kann nicht den Abbau der Videokamera verlangen. 

      Zur Durchsetzung Ihres Anliegens können Sie zivilrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgehen. Es könnten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen, auch im Falle von Kameraattrappen oder inaktiven Kameras. Empfehlenswert kann es sein, sich von einer Rechtsanwaltskanzlei oder Verbraucherberatungsstelle beraten zu lassen.

      Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Informationen zum weiteren Verfahren:

  1. Wie informiert die Landesbeauftragte Sie über den Stand der Beschwerdeprüfung?

    Die Landesbeauftragte wird den Eingang Ihrer Beschwerde bestätigen und Sie innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Prüfung informieren (vgl. Art. 77 Abs. 2 DS-GVO).
     
  2. Wie verarbeitet die Landesbeauftragte Ihre Daten?

    Die mit Ihrer Beschwerde eingehenden personenbezogenen Daten sowie ggf. die Daten des Verantwortlichen (Gegner Ihrer Beschwerde) und von Dritten, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beschwerde stehen, werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DS-GVO und § 4 Satz 1 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) verarbeitet. Die Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung der Beschwerde verwendet.

    Weitere Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie hier.
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