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Landtagswahl in Sachsen-Anhalt: Datenschutz und Transparenz bei personalisierter Wahlwerbung beachten!

Kurzgefasst:

  • Datenschutz gilt auch im Wahlkampf: Die DS-GVO schützt persönliche Daten bei ungefragter „personalisierter“ Wahlwerbung.
  • Neue EU-Regeln: Politische Werbung muss offengelegt und dokumentiert werden.
  • Bei Fragen oder Beschwerden hilft die Landesbeauftragte für den Datenschutz.

1. Worum geht es?

Am 6. September 2026 wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. 

Der Wahlkampf läuft bereits verstärkt in den sozialen Netzwerken. Politische Akteure setzen gezielte Werbemaßnahmen („Targeting“) ein, um bestimmte Personengruppen – etwa nach Alter, Interessen oder politischer Einstellung – direkt anzusprechen. 

Die Auswahl der Zielgruppe der Werbekampagne bedarf einer gründlichen Analyse gesammelter Daten von potentiellen Wählern. Eine solche Analyse hat aber Grenzen. Die Datenschutz-Grundverordnung schützt Einzelpersonen vor willkürlicher, intransparenter oder manipulativer Nutzung ihrer Daten.

Für Werbekampagnen im Internet arbeiten verschiedene Akteure oft international vernetzt und wenig durchsichtig zusammen: Sponsoren als Auftraggeber für die Wahlwerbung 
(z. B. Parteien, Kandidaten, Unternehmen), Anbieter politischer Werbedienstleistungen (z. B. Politikberatungen, Werbeagenturen sowie Websites, Blogger, Influencer) sowie Vermittler und Online-Plattformen, die das gezielte Ausspielen von Wahlwerbung an bestimmten Personen durchführen (Targeting-Funktionen). 

Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2024/900 europaweit einheitliche Regeln für Transparenz und Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) geschaffen. Seit dem 10. Oktober 2025 müssen alle Beteiligten – von politischen Akteuren bis hin zu Online-Plattformen – offenlegen, wer hinter einer Anzeige steht, welche Targeting-Methoden genutzt werden und welche politischen Prozesse betroffen sind. Die Verordnung gilt für jede politische Werbung in der EU, unabhängig vom Sitz des Anbieters, und bringt klare Verbote sowie umfassende Dokumentations- und Informationspflichten.

Die TTPW-VO ergänzt die DS-GVO um spezielle Pflichten für Akteure politischer Werbung. Mit der TTPW-VO erfolgt keine Zensur der Inhalte! Es geht nur um das „Wie“ und nicht um das „Was“ der Wahlwerbung!

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2. Wie wird personalisierte Wahlwerbung gezielt ausgespielt?

Ein sog. Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren mit personenbezogenen Daten potentieller Wähler läuft – kurzgefasst – in fünf Phasen ab: 

  • Datenerhebung: Herausgeber, Vermittler und Plattformen sammeln personenbezogene Daten – etwa durch Profildaten, beobachtetes Nutzerverhalten (z. B. Klicks, Likes, Verweildauer im Internet, Standort) oder abgeleitete Interessen, auch zu politischen Einstellungen.
  • Datenanalyse und Profilbildung: Die gesammelten Daten werden mittels Algorithmen analysiert und zu Nutzerprofilen verarbeitet, um Vorlieben und politische Präferenzen zu erkennen.
  • Zielgruppensegmentierung (Targeting): Auf Basis der Profile werden Zielgruppen gebildet und festgelegt, wer welche politische Werbung sieht – oder gezielt nicht sieht (Negativ-Targeting).
  • Anzeigenschaltung: Online-Plattformen (z. B. Social-Media-Dienste von Meta, TikTok, X platform u. a.) steuern automatisiert, wann und wem Anzeigen ausgespielt werden, um die Reichweite und Sichtbarkeit zu optimieren.
  • Erfolgsmessung und Nachjustierung: Reaktionen auf die Anzeigen werden ausgewertet, um die Ausspielung laufend zu verbessern.

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3. Welche Datenschutzregeln gelten für personalisierte Wahlwerbung?

  • Datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand

    Nach der DS-GVO dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn ein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand vorliegt (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO), beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gegeben ist. Strengere Regeln gelten für die Verarbeitung von Daten zu politischen Meinungen, weltanschaulichen Überzeugungen oder von Gesundheitsdaten als besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO). 

    Die für personalisierte Wahlwerbung genutzten Ausgangsdaten stammen häufig aus verschiedenen Quellen wie Social-Media-Plattformen, Web-Tracking (z. B. Cookies, Pixel), öffentlichen Wählerregistern oder von kommerziellen Datenhändlern. Werden solche persönlichen Ausgangsdaten automatisiert verarbeitet, um das Verhalten einer Person vorherzusagen oder zu analysieren, spricht man von „Profiling“ (Art. 4 Nr. 4 DS-GVO). Damit eine Einwilligung als Erlaubnistatbestand dafür gilt, muss sie freiwillig, eindeutig, informiert und für einen bestimmten Zweck erteilt werden (Art. 4 Nr. 11 DS-GVO). In der Praxis ist es wegen der Komplexität der Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren nahezu unmöglich, die betroffene Person „kundig“ zu machen. Außerdem ist bei der Datenerhebung oft nicht klar, welche Akteure später Zugriff auf die Daten erhalten. Im Übrigen besteht in der Regel kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO), da die Interessenabwägung oft zugunsten der betroffenen Person ausfällt. 

    Datenschutzrechtlich ist das Ausspielen personalisierter Wahlwerbung sehr problematisch und meist als unzulässig zu bewerten.
  • Verantwortlicher der Datenverarbeitung

    Die Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) müssen eindeutig benannt werden. Die verschiedenen Akteure der Wahlwerbung – wie Sponsoren und Dienstleister – sind gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich, wenn sie über Zwecke und Mittel entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DS-GVO) auch dann bestehen, wenn nur eine Partei Zugriff auf die Daten hat, während die anderen Beteiligten beispielsweise die Targeting-Parameter festlegen oder an der Verarbeitung bei der Anzeigenschaltung mitwirken. Aufgrund der unterschiedlichen Beiträge ist eine klare vertragliche Zuständigkeitsregelung erforderlich, wer welchen Verpflichtungen aus der DS-GVO nachkommt und die Betroffenenrechte (beispielsweise Informationsansprüche, Auskünfte, Löschung nach Art. 12 ff. DS-GVO) sicherstellt.

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4. Wie sorgt die TTPW-VO für mehr Transparenz bei politischer Werbung?

4.1  Was gilt als politische Werbung?

„Politische Werbung“ ist in Art. 3 Nr. 2 TTPW-VO definiert. Kurzgefasst geht es dabei jede entgeltliche Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft durch oder für politische Akteure, die darauf abzielt, Wahlergebnisse oder das Abstimmungsverhalten zu beeinflussen

Ausgenommen sind politische Meinungsäußerungen von Privatpersonen (Art. 1 Abs. 3 TTPW-VO), amtliche Mitteilungen zur Wahlorganisation, offizielle Behördenkommunikation ohne Beeinflussungsabsicht sowie unentgeltliche, gesetzlich geregelte und gleichbehandelte Kandidatenvorstellungen in bestimmten öffentlichen Räumen oder Medien. 

Ob eine Botschaft als politische Werbung gilt, hängt von verschiedenen Merkmalen ab, wie Inhalt, Sponsor, Sprache, Kontext, Verbreitungszeitraum, verwendete Mittel, Zielgruppe und Ziel der Botschaft (vgl. Art. 8 Abs. 1 TTPW-VO).


4.2  Welche Verbote und Vorgaben gelten für politische Werbung mittels Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren?

Nach Art. 18 Abs. 1 TTPW-VO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielt ausgespielte politische Online-Werbung nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Zulässig ist dies ausschließlich, wenn

  • der Verantwortliche die Daten bei der betroffenen Person erhoben hat,  
  • die Person ausdrücklich und gesondert in deren Verarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung eingewilligt hat und 
  • keine Verfahren des Profilings unter Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Einsatz kommen, also keine Angaben zu politischen Meinungen, weltanschaulichen Überzeugungen oder Gesundheitsdaten, die aus dem Verhalten einer Person bei der Nutzung des Internets durchaus abgeleitet werden und mit politischen Präferenzen korrelieren können. 

(Anmerkung: Datenschutzrechtlich bleibt das Ausspielen personalisierter Wahlwerbung sehr problematisch und ist meist als unzulässig zu bewerten, trotz der Regelung in Art. 18 Abs. 1 TTPW-VO, s. o.)

Verantwortliche der Datenverarbeitung sind nach Art. 18 Abs. 4 TTPW-VO zudem verpflichtet, „Do-Not-Track-Signale“ zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass betroffenen Personen eine gleichwertige Möglichkeit zur Nutzung des betreffenden Online-Dienstes eröffnet wird, ohne dass sie politischer Werbung ausgesetzt sind.

Ausnahmen gelten gemäß Art. 18 Abs. 3 TTPW-VO u. a. für Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder sonstiger gemeinnütziger Einrichtungen an Mitglieder oder ehemalige Mitglieder.


4.3  Welche Informations- und Dokumentationspflichten gelten für Verantwortliche?

Nach Art. 19 Abs. 1 TTPW-VO gelten eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche der Datenverarbeitung. Sie müssen unter anderem

  • interne Regelung zum Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusam-menhang mit politischer Werbung im Internet schaffen und öffentlich zugänglich machen,
  • Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren unter Angabe der einschlägigen Mechanismen und verwendeten Parameter (z. B. Alter, Standort, Interessen) führen,
  • zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, den betroffenen Personen auch eine Reihe an Informationen zum Targeting zur Verfügung stellen. Dazu zählen spezifische Gruppen von gezielt angesprochenen Empfängern inkl. zur Bestimmung verwendeter Parameter, verwendete Kategorien personenbezogener Daten, Ziele sowie Mechanismen und Logik des Targetings, Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz, Zeitraum der Verbreitung und Zahl der Einzelpersonen und ein Link oder klarer Hinweis darauf, wo die o. g. interne Regelung leicht abgerufen werden kann.
  • eine interne jährliche Risikobewertung vornehmen und deren Ergebnisse öffentlich verfügbar machen,
  • auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Betroffenenrechte nach der DS-GVO unterstützen inkl. einem Link zu einer Schnittstelle, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht. 

Diese Pflichten ergänzen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die die Verantwortlichen ebenfalls einhalten müssen (insbesondere Art. 5 Abs. 2 DS-GVO sowie Art. 13, 14, 25 und 30 DS-GVO).
 

4.4  Was sind typische Fälle, bei denen die Targeting-Vorgaben gelten?

  • Eine Partei schaltet vor einer Wahl Werbung auf Social Media und nutzt dabei die Empfehlungs-systeme der Plattform, um gezielt potenzielle Wähler anzusprechen und für sich zu gewinnen. Als Social-Media-Dienste gelten z. B. TikTok, Instagram, Facebook, X-Platform u. a.
  • Eine Werbeagentur schaltet für einen Interessenverband einen politischen Werbespot auf einer Streaming-Plattform und nutzt dabei gezielte Verfahren, um passende Zuschauer oder Hörer anzusprechen. Als Streaming-Plattformen gelten z. B. Netflix, Amazon Prime Video, Magenta TV u. a.
  • Eine Politikerin schaltet eine gezielte politische Anzeige auf einer Nachrichtenseite, entweder direkt mit dem Betreiber oder über ein Werbenetzwerk.
  • Ein Interessenverband verschickt einen E-Mail-Newsletter, dessen Inhalt und Empfängerkreis mithilfe gezielter Verfahren an die einzelnen Empfänger angepasst werden, um politisch zu werben.
     

4.5  Welche Regeln gelten für politische Werbung an Minderjährige?  

Gegenüber einem Minderjährigen ist der Einsatz von Targeting- bzw. Anzeigenschaltungsverfahren mit personalisierter Werbung verboten, wenn der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreichen (Art. 18 Abs. 2 TTPW-VO).

Zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ist wahlberechtigt, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Ziff. 1 Wahlgesetz Sachsen-Anhalt). Insofern ist eine werbliche Ansprache weit vor Vollendung des 17. Lebensjahrs der minderjährigen Person unzulässig.  

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5. Wer überwacht die Regeln zur personalisierten Wahlwerbung?

Für die Aufsicht in Bezug auf Art. 18 und Art. 19 TTPW-VO sind die Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig. Diese haben insofern die Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse nach Art. 58 DS-GVO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 2 TTPW-VO und dürfen bei Verstößen gegen Art. 18 oder 19 TTPW-VO Bußgelder verhängen. Diese können bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. 

Die Landesbeauftragte ist für die Überwachung der Einhaltung von Art. 18 und 19 TTPW-VO durch Verantwortliche (z. B. Parteien, Politiker, Online-Plattformen, Werbedienstleister, Unternehmen) mit Sitz in Sachsen-Anhalt zuständig. 

Meine Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. An wen kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?

Sie können sich mit Ihrer Beschwerde an die Landesbeauftragte über das Beschwerdeformular wenden. 
Neben den Rechten aus der TTPW-VO hat jede Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie selbst betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt (Art. 77 DS-GVO).

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6. Weiterführende Hinweise

  • Leitlinien der Europäischen Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung sowie EDSA Leitlinien 8/2020 über die gezielte Ansprache von Nutzer:innen sozialer Medien, Version 2.0, angenommen am 13. April 2021
  • Handreichung des deutschen Digital Service Coordinators (DSC) zur TTPW-Verordnung
    Anhand fiktiver Beispiele wird dort über die Vorgaben der Verordnung und die jeweiligen behördlichen Zuständigkeiten in Deutschland informiert. Die Handreichung wurde vom DSC in Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten und den Datenschutzaufsichtsbehörden erstellt.

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