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Entschließung der 73. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 08. - 09. März 2007 in Erfurt

Elektronischer Einkommensnachweis muss in der Verfügungsmacht der Betroffenen bleiben

Mit dem Verfahren ELENA (elektronische Einkommensnachweise) sollen die Einkommensdaten sämtlicher abhängig Beschäftigter in einem bundesweiten Register gespeichert werden. Dieses Verfahren ist angesichts der Sensibilität und des Umfangs der dabei erfassten personenbezogenen Daten von erheblicher datenschutzrechtlicher Brisanz.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist darauf hin, dass ein derartiges Register nur dann eingerichtet werden darf, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die gesetzlichen und technisch-organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz der dort gespeicherten Daten getroffen werden.

Zu den wesentlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung des Registers gehören der Nachweis der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit. Angesichts bestehender Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss belastbar dargelegt werden, dass die Daten für die jeweiligen Zwecke tatsächlich benötigt werden und dass der angestrebte Zweck nicht mit einem geringeren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erreicht werden kann.

Im Hinblick auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erarbeiteten Referentenentwurf sieht die Konferenz darüber hinaus in den folgenden Punkten Klärungsbedarf:

  • Es muss gesetzlich festgelegt werden, dass die Daten aus der Datenbank nur mit Mitwirkung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Verfahrens zu entschlüsseln sind.
  • Das Verfahren muss so ausgestaltet werden, dass die Ver- und Entschlüsselung der Daten ohne Vorliegen der Signaturkarte des Betroffenen nur in klar definierten Ausnahmefällen durch eine unabhängige Treuhänderstelle möglich ist.
  • Sämtliche im Rahmen des Verfahrens verarbeiteten Daten müssen einem gesetzlichen Beschlagnahmeschutz unterworfen sein.
  • Die technischen Komponenten müssen auf der Basis einer unabhängigen Prüfung zertifiziert werden.