Datenschutzprüfungen
Die Landesbeauftragte führt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben regelmäßig anlassbezogene und anlasslose Datenschutzprüfungen durch. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen meist aufgrund von Beschwerden oder konkreten Hinweisen auf mögliche Datenschutzverstöße. Anlasslose Prüfungen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen branchenunabhängig mit einem Prüfschwerpunkt bei Verantwortlichen in Sachsen-Anhalt.
Informationen zu aktuellen anlasslosen Prüfungen finden Sie hier:
Löschung personenbezogener Daten - anlasslose Datenschutzprüfung von Unternehmen bezüglich der Umsetzung der Anforderungen der Art. 17, Art. 5, Art. 24, Art 25 Abs. 1 und Art. 32 DS-GVO
Ziel dieser Prüfung ist es, eine große Anzahl von Unternehmen mit vielen Kunden für die Löschung von personenbezogenen Daten zu sensibilisieren und darauf hinzuwirken, dass mögliche Verstöße abgestellt werden. Mit ihrem neuen Leitfaden "Löschkonzept für personenbezogene Daten nach DS-GVO" bietet die Landesbeauftragte gerade für kleine Unternehmen eine Hilfestellung. Ein solches Löschkonzept schützt Unternehmen vor Risiken und Sanktionen. Es sorgt für Übersicht, klare Abläufe und stärkt das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitenden.
In dem ersten Anschreiben, mit dem die Datenschutzprüfung gegenüber dem Verantwortlichen angezeigt wird, bittet die Landesbeauftragte um die Vorlage nachfolgender Dokumente, soweit vorhanden: Datenschutzkonzept, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO), Löschkonzept (Art. 5, 24, 25, 32 DS-GVO), Prozessbeschreibungen zur Löschung und Schulungsunterlagen für Beschäftigte im Kontext der Löschung personenbezogener Daten. Sofern andere Formen des Nachweises nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO vorliegen, sollen diese dargestellt und übermittelt werden.
Videoüberwachung des Ladengeschäftes im Einzelhandel - anlasslose Datenschutzprüfung von Unternehmen bezüglich der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach der Art. 24, Art. 25 Abs. 1, 32 DS-GVO
Ziel dieser Prüfung ist es, eine große Anzahl von Unternehmen mit vielen Kunden für den Einsatz von technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Videoüberwachung zu sensibilisieren und darauf hinzuwirken, dass mögliche Verstöße abgestellt werden. Die Orientierungshilfe der DSK zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen steht begleitend bereit.
In dem ersten Anschreiben, mit dem die Datenschutzprüfung in der Regel gegenüber dem Verantwortlichen angezeigt wird, bittet die Landesbeauftragte für einen Vor-Ort-Termin Angaben rund um die Zugriffsberechtigungen machen zu können, z. B. welche Personen im Unternehmen sind berechtigt zum Ansehen sowie Löschen von Aufnahmen der Kameras, zur Übermittlung von Aufnahmen an Dritte, zum Ein- und Ausschalten der Kameras, zur Veränderung von Einstellungen oder ggf. Aktivierung verbauter Mikrofone. Wer kontrolliert den Umgang mit der Videoüberwachung und gibt es Dienstanweisungen.
