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Ent­schlie­ßung der 93. Kon­fe­renz der un­ab­hän­gi­gen Da­ten­schutz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der am 29. und 30. März 2017 in Göt­tin­gen

Ein­satz von Vi­deo­ka­me­ras zur bio­me­tri­schen Ge­sichts­er­ken­nung birgt er­heb­li­che Ri­si­ken

In Pi­lot­pro­jek­ten wird der­zeit der Ein­satz von Vi­deo­über­wa­chungs­sys­te­men er­probt, die er­wei­ter­te Mög­lich­kei­ten der Ver­hal­tens­aus­wer­tung und der Iden­ti­fi­zie­rung von Be­ob­ach­te­ten bie­ten. Neben der Mus­ter­er­ken­nung steht be­son­ders die bio­me­tri­sche Ge­sichts­er­ken­nung im Fokus die­ser Pro­jek­te. Dies ver­schärft die oh­ne­hin schon vor­han­de­ne Pro­ble­ma­tik der­ar­ti­ger neuer Über­wa­chungs­ver­fah­ren, mit denen „ab­wei­chen­des Ver­hal­ten“ er­kannt wer­den soll.1)

Der Ein­satz von Vi­deo­ka­me­ras mit bio­me­tri­scher Ge­sichts­er­ken­nung kann die Frei­heit, sich in der Öf­fent­lich­keit an­onym zu be­we­gen, gänz­lich zer­stö­ren. Es ist kaum mög­lich, sich sol­cher Über­wa­chung zu ent­zie­hen oder diese gar zu kon­trol­lie­ren.

An­ders als bei kon­ven­tio­nel­ler Vi­deo­über­wa­chung könn­ten Pas­san­ten mit die­ser Tech­nik nicht nur be­ob­ach­tet und an­hand be­stimm­ter Mus­ter her­aus­ge­fil­tert wer­den, son­dern wäh­rend der Über­wa­chung an­hand von Re­fe­renz­bil­dern (Tem­pla­tes) au­to­ma­ti­siert iden­ti­fi­ziert wer­den. Damit wird eine dau­er­haf­te Kon­trol­le dar­über mög­lich, wo sich kon­kre­te Per­so­nen wann auf­hal­ten oder be­we­gen und mit wem sie hier­bei Kon­takt haben. Er­mög­licht wird so die Er­stel­lung von um­fas­sen­den Be­we­gungs­pro­fi­len und die Ver­knüp­fung mit an­de­ren über die je­wei­li­ge Per­son ver­füg­ba­ren Daten.

Neben den ge­nann­ten mas­si­ven ge­sell­schafts­po­li­ti­schen Pro­ble­men be­stehen auch er­heb­li­che recht­li­che und tech­ni­sche Be­den­ken gegen den Ein­satz sol­cher Über­wa­chungs­tech­ni­ken. Bio­me­tri­sche Iden­ti­fi­zie­rung ar­bei­tet mit Wahr­schein­lich­keits­aus­sa­gen; bei dem Ab­gleich zwi­schen er­mit­tel­tem bio­me­tri­schen Merk­mal und ge­spei­cher­tem Tem­p­la­te sind fal­sche Iden­ti­fi­zie­run­gen keine Sel­ten­heit. Beim Ein­satz die­ser Tech­nik durch Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den kann eine fal­sche Zu­ord­nung dazu füh­ren, dass Bür­ge­rin­nen und Bür­ger un­ver­schul­det zum Ge­gen­stand von Er­mitt­lun­gen und kon­kre­ten po­li­zei­li­chen Maß­nah­men wer­den. Die­sel­be Ge­fahr be­steht, falls sie sich zu­fäl­lig im öf­fent­li­chen Raum in der Nähe von ge­such­ten Straf­tä­tern oder Stö­rern auf­hal­ten.

Es gibt keine Rechts­grund­la­ge für die Be­hör­den von Bund und Län­dern für den Ein­satz die­ser Tech­nik zur Ge­fah­ren­ab­wehr und Straf­ver­fol­gung. Die be­stehen­den Nor­men zum Ein­satz von Vi­deo­über­wa­chungs­tech­nik er­lau­ben nur den Ein­satz tech­ni­scher Mit­tel für reine Bild­auf­nah­men oder -​aufzeichnungen, nicht hin­ge­gen für dar­über hin­aus­ge­hen­de Da­ten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge. Auf­grund des deut­lich in­ten­si­ve­ren Grund­rechts­ein­griffs, der durch Vi­deo­tech­nik mit er­wei­ter­ter Aus­wer­tung ein­her­geht, kön­nen die be­stehen­den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen nicht ana­log als Rechts­grund­la­ge her­an­ge­zo­gen wer­den, da sie für einen sol­chen Ein­satz ver­fas­sungs­recht­lich zu un­be­stimmt sind.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts sind Maß­nah­men mit gro­ßer Streu­brei­te ein er­heb­li­cher Grund­rechts­ein­griff. So ver­langt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­reits für das au­to­ma­ti­sier­te Er­fas­sen von KFZ-​Kennzeichen zwecks Ab­gleichs mit dem Fahn­dungs­be­stand eine nor­men­kla­re und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Rechts­grund­la­ge, die einen an­lass­lo­sen und flä­chen­de­cken­den Ein­satz aus­schließt. Da be­reits die all­ge­mei­ne Re­ge­lung zur Vi­deo­über­wa­chung nicht zur Er­fas­sung von KFZ-​Kennzeichen er­mäch­tigt, muss dies erst recht für die viel stär­ker in die Grund­rech­te Be­trof­fe­ner ein­grei­fen­de Vi­deo­über­wa­chung zwecks Ab­gleichs bio­me­tri­scher Ge­sichts­merk­ma­le ein­zel­ner Per­so­nen gel­ten. Ein Ein­satz der Vi­deo­über­wa­chung mit Ge­sichts­er­ken­nung darf daher auf der­zei­ti­ger Grund­la­ge auch im Rah­men eines Pi­lot­be­triebs nicht er­fol­gen.

Der eu­ro­päi­sche Ge­setz­ge­ber hat die enor­men Ri­si­ken die­ser Tech­nik für die Pri­vat­sphä­re er­kannt und die Ver­ar­bei­tung bio­me­tri­scher Daten zur Iden­ti­fi­zie­rung so­wohl in der ab Mai 2018 wirk­sa­men Datenschutz-​Grundverordnung als auch in der bis Mai 2018 um­zu­set­zen­den Datenschutz-​Richtlinie im Be­reich Jus­tiz und In­ne­res nur unter ent­spre­chend engen Vor­aus­set­zun­gen für zu­läs­sig er­ach­tet. Wird über den Ein­satz die­ser Tech­nik nach­ge­dacht, muss der We­sens­ge­halt des Rechts auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung ge­wahrt blei­ben und es müs­sen an­ge­mes­se­ne und spe­zi­fi­sche Re­ge­lun­gen zum Schutz der Grund­rech­te und -​freiheiten der Be­trof­fe­nen vor­ge­se­hen wer­den. Hier­zu ge­hö­ren u. a. eine nor­men­kla­re Re­ge­lung für die Ver­wen­dung von Tem­pla­tes, z. B. von Per­so­nen im Fahn­dungs­be­stand, für den An­lass zum Ab­gleich des Tem­pla­tes mit den auf­ge­nom­me­nen Ge­sich­tern sowie zum Ver­fah­ren zur Zu­las­sung von tech­ni­schen Sys­te­men für den Ein­satz.

Et­wa­ige ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen müss­ten die vor­ge­nann­ten verfassungs-​ und eu­ro­pa­recht­li­chen Be­din­gun­gen be­inhal­ten und den mit die­ser Tech­nik ver­bun­de­nen er­heb­li­chen Ri­si­ken für die Frei­heits­rech­te der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger an­ge­mes­sen Rech­nung tra­gen!


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1) Siehe auch Ent­schlie­ßung der 83. Kon­fe­renz der Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten des Bun­des und der Län­der
„Öf­fent­lich ge­för­der­te For­schungs­pro­jek­te zur Ent­de­ckung ab­wei­chen­den Ver­hal­tens im öf­fent­li­chen Raum - nicht ohne Da­ten­schutz".