Menu
menu

Auszug aus dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)

Artikel 1 Abs. 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


Artikel 2 Abs. 1

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.