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Artikel 9 - Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle relevanten und erforderlichen PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten von Personen, die von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 6 Absatz 2 ermittelt wurden, von dieser PNR-Zentralstelle den entsprechenden PNR-Zentralstellen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die PNR-Zentralstellen der Empfängermitgliedstaaten leiten gemäß Artikel 6 Absatz 6 die erhaltenen Daten an ihre zuständigen Behörden weiter.

(2)    Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats ist berechtigt, im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten, die in deren Datenbank vorgehalten werden und noch nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 durch Unkenntlichmachung von Datenelementen depersonalisiert wurden, sowie erforderlichenfalls auch die Ergebnisse jeglicher Verarbeitung dieser Daten, wenn dies bereits gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt ist, anzufordern. Eine solche Anfrage ist gebührend zu begründen. Sie kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem konkreten Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität für erforderlich erachtet. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Informationen so rasch wie möglich. Falls die angeforderten Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 durch Unkenntlichmachung von Datenelementen depersonalisiert worden sind, stellt die PNR-Zentralstelle die vollständigen PNR-Daten nur bereit, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass dies für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich ist, und nur, wenn sie durch eine in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b genannte Behörde dazu ermächtigt ist.

(3)    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR- Daten, die in deren Datenbank vorgehalten werden, nur dann direkt anfordern, wenn dies in Notfällen erforderlich ist; dabei gelten die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. Die Anfragen der zuständigen Behörden müssen begründet sein. Der PNR-Zentralstelle des anfordernden Mitgliedstaats ist stets eine Kopie der Anfrage zu übermitteln. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet.

(4)    Ist ausnahmsweise ein Zugriff auf PNR-Daten erforderlich, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abwehren zu können, so ist die PNR- Zentralstelle eines Mitgliedstaats berechtigt, von der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu verlangen, PNR- Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 anzufordern und sie der PNR-Zentralstelle, die die Anfrage gestellt hat, bereitzustellen.

(5)    Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über alle Kanäle erfolgen, die für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfügbar sind. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 die Daten einer Kontaktstelle für Anfragen in Notfällen mit. Die Kommission leitet diese Daten an die Mitgliedstaaten weiter.

 

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