Beschwerde nach Datenverordnung („Data Act“)
Die Aufsicht über die Anwendung des Data Acts bei nicht-öffentlichen Stellen weist das Durchführungsgesetz (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG) der Bundesnetzagentur sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu. Im Außenverhältnis gegenüber Unternehmen, Nutzenden und Dritten tritt danach nur die Bundesnetzagentur auf, die sich intern mit der Datenschutzaufsichtsbehörde abstimmen wird.
Wer Grund zur Annahme hat, durch nicht-öffentliche Stellen in eigenen Rechten aus dem Data Act verletzt zu sein, kann sich mit folgendem Beschwerdeformular an die Bundesnetzagentur wenden.
In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten bei öffentlichen Stellen bleibt die Aufsicht bei den Landesdatenschutzbehörden. Für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt ist das die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt.
Wer Grund zur Annahme hat, durch öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt in eigenen Rechten aus dem Data Act verletzt zu sein, kann sich über dieses Beschwerdeformular an die Landesbeauftragte wenden.

