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Informationen zum Datenexport in Drittländer infolge des "Schrems II"-Urteils des EuGH

  • Das sogenannte "Schrems II"-Urteil des EuGH
    Am 16. Juli 2020 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen "Schrems II" (Az.C-311/18) zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA.
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  • Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020
     
  • Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 28. Juli 2020
     
  • FAQ zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-311/18 — Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Ltd und M. Schrems


Infolge des "Schrems II"-Urteils beschloss die Europäische Kommission neue Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer. Ergänzend dazu erarbeitete der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Empfehlungen 01/2020 zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen beim Datentransfer. Ferner liegen die Empfehlungen 2/2020 des EDSA zu den wesentlichen Garantien bei Überwachungsmaßnahmen vor

  • Neue Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (EU-KOM Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914)
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  • Empfehlungen des EDSA beim Datentransfer in Drittländer als Ergänzung zu den neuen Standarddatenschutzklauseln
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  • Empfehlenswerte weiterführende Informationen:
    Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz erarbeitete zur Konkretisierung der vorgenannten Empfehlungen 1/2020 des EDSA über Maßnahmen zur Ergänzung der Übermittlungsinstrumente zur Gewährleistung unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten die Aktuelle Kurz-Information 39. Dabei geht es um die datenschutzkonforme Nutzung von Office-Anwendungen aus Drittstaaten durch bayerische öffentliche Stellen. Die dort enthaltenen Hinweise sind gleichermaßen für die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt hilfreich für die Umsetzung der Art. 44 ff. DS-GVO.
     

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben ein externes Gutachten zur Reichweite von Zugriffsrechten von US-amerikanischen Sicherheitsbehörden beauftragt und dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht. Das Gutachten vom 15. November 2021 in englischer und deutscher Sprache sowie eine Darstellung der wesentlichen Befunde finden Sie hier.

Anlässlich des "Schrems II"-Urteils beauftragte der EDSA ein juristisches Gutachten zu den Rechten und der Praxis der Regierungen der Drittländer China, Indien und Russland, personenbezogene Daten von Wirtschaftsakteuren zu verarbeiten. Das Gutachten vom November 2021 wurde in englischer Sprache und unter einem Haftungsausschluss des EDSA veröffentlicht.