Menu
menu

VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1 Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Am 26. Juni 2004 trat das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft (BGBl. I S. 1190). Es beinhaltet erstmals einen eigenen Datenschutzteil (Teil 7 Abschnitt 2). Darum konnte die Verordnungsermächtigung in § 89 TKG a. F. ersatzlos wegfallen und gleichzeitig die bisherige Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) außer Kraft treten.
Bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder datenschutzrechtliche Verschlechterungen in den Entwürfen zum TKG der Bundesregierung sowie dahingehende Bestrebungen des Bundesrates kritisiert. Mit drei Entschließungen, „Transparenz bei der Telefonüberwachung” vom März 2003 (Anlage 7), „Verbesserung statt Absenkung des Datenschutzniveaus in der Telekommunikation” vom April 2003 (Anlage 8) sowie „Gravierende Verschlechterungen des Datenschutzes im Entwurf des neuen Telekommunikationsgesetzes” vom November 2003 (Anlage 14), hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ihren Forderungen nach einer Verbesserung des Datenschutzniveaus bei der Telekommunikation Nachdruck verliehen.
 
 
Weiter zu Ziff.:
 
23.1.1  Keine Vorratsdatenspeicherung
23.1.2  Beibehaltung der Unternehmensstatistik
23.1.3  Kundendateien - keine Ausweitung des automatisierten Abrufs
23.1.4  Ungekürzte Speicherung der Zielrufnummern
23.1.5  Geschlossene Benutzergruppen
23.1.6  Inverssuche
23.1.7  Datenerhebung beim Kauf von Prepaid-Produkten
23.1.8  Zugriffe auf PIN und PUK